SEB
Liebe Schüler, Eltern, Familie und Freunde der St. Georg Grundschule in Irlich!
Wir, der Schulelternbeirat (SEB), möchten und unsere Aufgaben und Pflichten kurz vorstellen.
Die Aufgaben des SEB liegen in der Förderung und Mitgestaltung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit an der Schule sowie der Beratung der Schule durch Unterbreitung von Anregungen und Vorschlägen.
Der SEB vertritt die Interessen aller Eltern gegenüber der Schule und dem Schulträger.
Der Schulelternbeirat hat die Aufgabe die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit an der Schule zu unterstützen. Er übt eine Beratungs- und Kontrollfunktion aus und unterbreitet der Schule / Schulleitung Anregungen und Vorschläge zur Ausgestaltung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit.
Viele Entscheidungen an der Schule können nicht getroffen werden, ohne den Schulelternbeirat zu informieren. Dem Schulelternbeirat muss Gelegenheit gegeben werden, sich zu bestimmten Themen zu äußern bzw. seine Zustimmung zu geben.
Daher ist es wichtig, dass Eltern bereit sind im SEB eine Verantwortung zu übernehmen.
Die Mitglieder des SEB bekleiden ein öffentliches Ehrenamt.
Sie sind in der Ausübung dieses Ehrenamtes gegen Körperschäden unfallversichert
und haben auch einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit.
Die Amtszeit des SEB beginnt mit der Wahl und dauert zwei Jahre bis zur Wahl des neuen Schulelternbeirates.
Euer SEB
Im § 40 des Landesgesetzes über die Schulen sind die Rechte und Pflichten des SEB wie folgt definiert:
- Der Schulelternbeirat hat die Aufgabe die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. Der Schulelternbeirat soll die Schule beraten, sie unterstützen, ihr Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten.
- Der Schulelternbeirat vertritt die Eltern gegenüber der Schule, der Schulverwaltung und gegenüber der Öffentlichkeit. Er nimmt die Mitwirkungsrechte der Eltern wahr.
- Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulelternbeirat über alle Angelegenheiten, die für das Schulleben von wesentlicher Bedeutung sind.
- Der Schulelternbeirat ist anzuhören bei allen für die Schule wesentlichen Maßnahmen, insbesondere bei
- Veränderungen des Schulgebäudes, der schulischen Anlagen und Einrichtungen
- der Einführung neuer Lern- und Arbeitsmittel, soweit nicht der Schulbuchausschuss zuständig ist,
- Anträgen an den Schulträger mit Bezug auf den Haushaltsplan der Schule,
- der Einrichtung von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (z. B. Arbeitsgemeinschaften),
- Fragen im Zusammenhang mit Regelungen der Beförderung der Schülerinnen und Schüler,
- Regelungen zur Ausstattung der Schulbibliothek und der Schulbücherei,
- der Festlegung der beweglichen Ferientage.
Des Benehmens mit dem Schulelternbeirat bedürfen
- die Maßnahmen für Schulentwicklung und Qualitätssicherung,
- die Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung der Schule,
- die Einbeziehung der Schule in einen Schulversuch,
- die Verleihung einer Bezeichnung oder Änderung der Bezeichnung einer Schule,
- die Organisation von Unterricht und außerunterrichtlicher Betreuung in der Ganztagsschule,
- die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die Durchführung außerunterrichtlicher schulischer Veranstaltungen,
- die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die außerschulische Benutzung der Schulgebäude und Schulanlagen,
- die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für den Unterrichtsausfall bei besonderen klimatischen Bedingungen,
- die Aufstellung der Hausordnung.
Der Zustimmung des Schulelternbeirats bedürfen folgende Maßnahmen der Schule:
- Abweichungen von der Stundentafel, soweit sie in das Ermessen der einzelnen Schule gestellt sind, um fachliche oder pädagogische Schwerpunkte zu setzen,
- Aufstellung von Grundsätzen eines besonderen unterrichtlichen Angebots
- Aufstellung von Grundsätzen über den Umfang und die Verteilung von Hausaufgaben,
- Regelungen für die Teilnahme von Eltern am Unterricht des eigenen Kindes,
- Aufstellung von Grundsätzen für die Durchführung von Schulfahrten,
- Einführung und Beendigung der Fünftagewoche und wesentliche Änderungen der Unterrichtszeit, soweit sie der einzelnen Schule überlassen sind,
- Abschluss von Schulpartnerschaften und Aufstellung von Grundsätzen für den Austausch von Schülerinnen und Schülern,
- grundsätzliche Fragen der Berufsberatung, der Gesundheitspflege, der Ernährung und des Jugendschutzes in der Schule.
Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter oder der Schulelternbeirat die Entscheidung des Schulausschusses herbeiführen. Die Rechte der Schulaufsicht bleiben unberührt.